„Hinweise zur Batterieentsorgung

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:

Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager (Versandadresse) zurückgeben. Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:

Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.

Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei

Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium

Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.

Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise.“

Meldepflicht

Nach dem BattG ist jeder Hersteller verpflichtet, bevor er Batterien in den Verkehr bringt (separat oder als Teil eines anderen Produktes), dies gebührenfrei gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen. Kommt der Hersteller dieser Pflicht selbst nicht nach, besteht ein Verbot des Anbietens durch den Vertreiber. Solche Batterien sind nach § 3 Abs. 4 BattG mit einem Verkehrsverbot belegt. Händler nicht ordnungsgemäß gemeldeter Batterien sind verpflichtet, die Meldung gegenüber dem Umweltbundes-amt nachzuholen.

Die Anzeigen erfolgen ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes, dem sog. Batteriegesetz-Melderegister, welches hier aufrufbar ist:

https://sunpact.com/Hinweise%20zur%20Batterieentsorgung/

Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht ist bußgeldbewehrt.

Für Fragen zum Batteriegesetz-Melderegister hat das Umweltbundesamt ein eigenes

FAQ (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/dokumente/faq_battg-melderegister_2017.pdf) zusammengestellt.

Pfandpflicht bei Fahrzeugbatterien

Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.

Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.